ALLGEMEINE LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

 

Vertragsabschluss-Beschaffenheit der Steine
  1. Diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle – auch zukünftige – Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen. Durch die Auftragserteilung erklärt sich der Auftraggeber mit den nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen einverstanden. Wird der Auftrag durch den Auftraggeber nur aufgrund seiner Einkaufsbedingungen bestätigt, so wird diesen bereits hiermit widersprochen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Ware oder mit der Versandgenehmigung gelten diese Bedingungen als angenommen.
  2. Angebote durch uns sind Aufforderungen, einen Auftrag zu erteilen und bis zur schriftlichen Bestätigung oder Lieferung durch uns freibleibend und unverbindlich. Bis zu 4 Wochen nach Eingang bei uns ist der Auftraggeber an seinen Auftrag gebunden. Schadensersatzansprüche aus der Nichtannahme des Auftrages können nicht geltend gemacht werden, es sei denn, dass eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Schadensverursachung vorliegt.
  3. Unsere Mitarbeiter, soweit es sich nicht um Organe der Gesellschaft, Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte handelt, sind nicht bevollmächtigt, verpflichtende Erklärungen für uns abzugeben.
  4. Schriftlich vereinbarte Vertragsbedingungen bedürfen zu Ihrer Abänderung ebenfalls der Schriftform.
  5. Ziegelerzeugnisse sind homogene Massengüter, die in einem natürlichen Brennprozess hergestellt werden. Proben, Abbildungen und Beschreibungen können deshalb nur annäherungsweise gelten. Muster sind stets unverbindliche Durchschnittsmuster. Für einen gleichmäßigen Farbausfall entsprechend den überlassenen Mustern kann aus den Gegebenheiten der Keramischen Industrie keine Garantie übernommen werden. Abweichungen in den Maßen liegen innerhalb der zulässigen Toleranzen laut entsprechender Produktnorm (EN 771, DIN 105-100). Die Bezugnahme auf DIN-Normen und die CE-Kennzeichnung stellt lediglich eine Warenbeschreibung dar und keine Beschaffenheitsgarantie im Sinne des BGB. Eine Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie muss ausdrücklich als solche vereinbart oder gekennzeichnet sein. Die Produkte werden angeboten und verkauft, wie der Ofen sie hergibt: In handelsüblicher Ware mittlerer Art und Güte, sofern nicht besondere Qualitäten vertraglich vereinbart sind. Besichtigte Warenstapel sind zu den vereinbarten Bedingungen abgenommen.
  Preise und Zahlungsbedingungen
  1. An die bestätigten Preise sind wir 4 Monate ab Zustandekommen des Vertrages gebunden. Für Lieferungen nach diesem Zeitpunkt sind wir berechtigt, die Preise entsprechend den seit der letzten Preisfestsetzung veränderten Kosten für Löhne, Verwaltung und Materialeinkauf zu erhöhen. Sofern die Preisdifferenz mehr als 15 % des bestätigten Preises ausmacht, ist der Auftraggeber berechtigt, für die noch nicht erbrachten Leistungen vom Vertrag zurückzutreten.
  2. Ziffer 1 gilt auch dann entsprechend, wenn sich unsere Einkaufspreise durch Devisenkursänderung erhöhen.
  3. Die Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer in der am Tage der in Rechnungstellung gesetzlich vorgeschriebener Höhe.
  4. Die Preise gelten ab Werk einschließlich Verladung im Werk oder frei befahrbarer Baustelle incl. Kranentladung entsprechend Angebot, jedoch ausschließlich Verpackung, Porto, Versicherung und anderer absicherbarer Risiken.
  5. Rechnungen sind innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum unter Abzug von 2% Skonto (vom Warenwert incl. MwSt.) ohne weiteren Abzug zahlbar, spätestens jedoch nach 30 Tagen netto Kasse.
  6. Bei Zielüberschreitung werden Zinsen vom Tage der Fälligkeit an mit 8 % über dem Basiszins gem. § 247 BGB berechnet, unbeschadet anderer aus der Zielüberschreitung entstehenden Ansprüche berechnet.
  7. Die Zahlung mit Wechseln oder Schecks bedarf unserer Zustimmung und erfolgt stets nur erfüllungshalber. Ihre Annahme ist nicht als Stundung des Kaufpreises anzusehen. Eine Haftung für rechtzeitige Vorzeigung, Protestierung, Benachrichtigung oder Zurückleitung bei Nichteinlösung wird nicht übernommen. Diskont- und Einziehungsspesen sind vom Käufer auf Verlangen vorab in bar zu vergüten.
  8. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung ist nur aufgrund rechtskräftig festgestellter oder von uns nicht bestrittener Gegenansprüche statthaft.
  9. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche aus diesem Vertrag auf Dritte zu übertragen.
 Rücktrittsrecht usw. bei Zahlungsverzug und Vermögensverschlechterung
Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Auftraggeber mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen in Verzug gerät, bei ihm Wechsel zu Protest gehen, in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder wir ungünstige Auskünfte über den Käufer (z. B. Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest) erhalten. In diesen Fällen sind wir auch berechtigt, für weitere Lieferungen Barzahlungen im Voraus zu verlangen und alle umlaufenden Akzepte, Wechsel und Schecks sofort aus dem Verkehr zu ziehen – hierdurch entstehende Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers – und hierfür Barzahlung zu verlangen.
 
Rücktrittsrecht bei Unvermögen
Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir trotz rechtzeitig abgeschlossener Deckungsgeschäfte nicht richtig oder rechtzeitig selbst mit dem Rohmaterial beliefert werden und anderweitige Deckungskäufe unzumutbar oder fehlgeschlagen sind oder uns bzw. unseren Vorlieferanten die rechtzeitige Lieferung aus Gründen nicht möglich ist, die nach Vertragsabschluss eingetreten sind oder uns nicht bekannt waren, und die nicht in unserem Einflussbereich liegen, wie z. B. Streik, Aussperrung unverschuldete Betriebsstörungen, hoheitliche Eingriffe, höhere Gewalt.
 
Lieferfrist und Gefahrtragung
  1. Sofern kein Fixgeschäft vereinbart, aber in der Auftragsbestätigung eine Lieferfrist angegeben ist, darf diese 4 Wochen überschritten werden. Vor Ausübung der Rechte aus § 326 BGB muss eine Nachfrist von mindestens einer Woche gesetzt werden. Die Lieferfrist verlängert sich um den Zeitraum, in dem Lieferbehinderungen aus den in Ziffer IV  Abs. 1 genannten Gründen bestehen.
  2. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Waren auf den Auftraggeber über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr übernommen hat. Auf Wunsch des Auftraggebers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
  3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Auftraggeber über. Die Lagerkosten werden dem Auftraggeber berechnet, bei Lagerung in unserem Werk mindestens jedoch 0,5 v. H. des Rechnungsbetrages für den Monat.
  4. Angelieferte Waren sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Auftraggeber unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII entgegenzunehmen.
  5. Aus fabrikations- und liefertechnischen Gründen behält sich die Verkäuferin eine Mehr- oder Minderlieferung von bis zu 3% sowie Teillieferungen in zumutbarer Menge vor.
  6. Teillieferungen sind zulässig.
Mängelrüge und Gewährleistung
Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haften wir wie folgt:
  1. Mängel – auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften – sind unverzüglich nach Entdecken, jedoch vor der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung schriftlich zu rügen. Rügen offensichtlicher Mängel sind nach Ablauf von 8 Tagen seit Eingang der Ware am Bestimmungsort ausgeschlossen.
  2. Für rechtzeitig gerügte mangelhafte Ware wird nach unserer Wahl mangelfreier Ersatz geliefert oder der Mangel beseitigt.
  3. Kommen wir der Ersatzlieferungspflicht nicht oder nicht vertragsgemäß nach, kann der Auftraggeber zurücktreten oder Herabsetzung des Kaufpreises verlangen.
  4. Gibt der Auftraggeber uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche.
  5. Auch für Ersatzlieferungen besteht der Gewährleistungsanspruch nur bis zum Ende der Gewährleistungszeit für die Erstlieferung.
  6. Wir können die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Auftraggeber nicht den unbeanstandeten Teil der Lieferung bezahlt hat.
  7. Die bei Herstellung, Transport oder Verarbeitung grobkeramischer Erzeugnisse auftretenden geringfügigen Schäden oder Farbabweichungen, die die übliche Verwendbarkeit nicht wesentlich beeinträchtigen, können ebenso wenig beanstandet werden wie handelsüblicher Bruch.
Eigentumsvorbehalt
  1. Der Verkäufer behält sich an allen von ihm gelieferten Waren das Eigentum vor, bis der Auftraggeber sämtliche, auch künftige Forderungen aus der Geschäftsverbindung bezahlt hat. Dies gilt auch dann, wenn einzelne Forderungen der Verkäufers in eine laufende Rechnung genommen werden und der Saldo gezogen ist.
  2. Der Auftraggeber ist vorbehaltlich Ziffer 3 berechtigt, im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebes die Vorbehaltsware weiter zu veräußern. Wird der Verkaufspreis den Abnehmern gestundet, hat der Auftraggeber sich das Eigentum zu den gleichen Bedingungen wie vorstehend vorzubehalten. Der Auftraggeber tritt bereits jetzt die ihm aus dem Weiterverkauf zustehenden Kaufpreisforderungen an den Verkäufer ab. Im Fall des Weiterverkaufs zusammen mit Waren Dritter gilt diese Abtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware im Zeitpunkt der Weiterveräußerung. Die Abtretung erfolgt vorläufig still; jedoch hat der Verkäufer das Recht, die Forderungen selbst einzuziehen, sobald der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Der Auftraggeber hat auf Verlangen des Verkäufers die Abnehmer von der Abtretung zu benachrichtigen und dem Verkäufer alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderung erforderlichen und nützlichen Auskünfte zu erteilen.
  3. Wird Vorbehaltsware vom Auftraggeber als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wird Vorbehaltsware vom Auftraggeber als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
  4. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur dann berechtigt, wenn sichergestellt ist, dass die Forderung aus dem Veräußerungsvertrag auf den Verkäufer übergeht. Deshalb darf die Weiterveräußerung weder im Rahmen eines Kontokorrent-Verhältnisses erfolgen, noch darf mit dem Abnehmer die Abtretbarkeit der Forderungen aus der Weiterveräußerung ausgeschlossen werden.
  5. Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten dessen Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so ist er auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet, jedoch brauchen aus der Vorbehaltsware nur vollbezahlte Lieferungen freigegeben werden.
  6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen alle üblichen Risiken, insbesondere Feuer, Einbruch und Wassergefahren angemessen zu versichern und sie pfleglich zu behandeln und aufzubewahren. In Schadensfällen entstehende Versicherungsansprüche sind an den Verkäufer abzutreten.
  7. Im Falle von Pfändungen und Beschlagnahmungen der Waren und/oder der abgetretenen Forderungen durch Dritte ist dem Verkäufer unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen unter Übersendung einer Abschrift des Pfändungsprotokolls.
  8. Der Auftraggeber wird dem Verkäufer auf Verlangen jederzeit Auskunft über den Verbleib der Vorbehaltsware und über die aus dem Weiterverkauf entstandenen Forderungen erteilen.
  9. Im Falle der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch den Verkäufer ist dieser berechtigt, die Vorbehaltsware sofort beim Auftraggeber abzuholen und freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Für die Ausfallforderung haftet der Auftraggeber.
  10. Die durch die Geltendmachung der Rechte des Vorbehaltsverkäufers entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
  11. Sofern nicht das Abzahlungsgesetz Platz greift, ist die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts kein Rücktritt vom Vertrag.
  12. Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen.
 
Haftungsbegrenzung
  1. Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, Verschulden bei Vertragsabschluss, unerlaubter Handlung - auch soweit solche Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des Auftraggebers stehen (Mangelschäden) – werden ausgeschlossen, es sei denn, a. dass der Schaden vorsätzlich oder b. grob fahrlässig durch leitende Angestellte verursacht worden ist oder c. dass vertragliche Pflichten schuldhaft verletzt werden, deren Nichteinhaltung die Erreichung des     Vertragszwecks gefährden würden.
  2. In Fällen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften haftet der Verkäufer insoweit, als die Zusicherung den Zweck verfolgt, den Auftraggeber gerade gegen die eingetretenen Schäden abzusichern.
Verjährung
  1. Alle gegen uns gerichteten Mängelhaftungs- und alle Schadensersatzansprüche (Ziffer VII. Abs. 1+2), also auch die aus unerlaubter Handlung verjähren nach 6 Monaten.
  2. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme, der Ablieferung oder eine Woche nach dem mitgeteilten Bereitstellungstermin.
Datenschutz
Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die auf seine Person bezogenen Daten, die im Rahmen des Vertragsverhältnisses erforderlich sind, unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes zentral gespeichert werden. Dasselbe gilt für Angebotsdateien und  Referenzlisten.
 
Schlussbestimmungen
  1. Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Die Gesetze über den internationalen Kauf und den Abschluss internationaler Kaufverträge finden keine Anwendung. Erfüllungsort für die Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag ist Rellingen.
  2. Die für Rellingen zuständigen Gerichte sind örtlich und international zuständig für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrage, a) wenn der andere Teil Vollkaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist, b) wenn der andere Teil keinen allgemeinen Gerichtsstand (Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt) innerhalb der Bundesrepublik hat oder c) diesen nach Vertragsabschluss aus dem genannten Gebiet verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zur Zeit der Klageerhebung nicht bekannt ist.
  3. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmungen durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
 
 
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